BAUKLÖTZCHEN e.V.
Im Felde 41  *  47445 Moers  *  02841  -  40159
Satzung des Elterninitiativ Kindergartens "Bauklötzchen e.V." (Stand 21.10.2015)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Kindergartenjahr
1. Der Verein trägt den Namen "Elterninitiative Bauklötzchen". Nach der Eintragung führt er den Zu-
satz „e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Moers und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Kleve unter der
Nummer 41130 eingetragen worden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr.

4. Das Kindergartenjahr beginnt am 1.8. und endet am 31.7. eines jeden Jahres.


§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwe-
cke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung.

2. Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern durch die Errichtung und
den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.


§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendun-
gen aus den Mitteln des Vereins.

3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-
hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des
Vereins im Sinne des § 2 unterstützt. Stimmberechtigt sind sowohl aktive Mitglieder d.h. Mitglie-
der, deren Kinder die Tageseinrichtung besuchen, sowie Fördermitglieder, d.h. Mitglieder, die ei-
nen monatlichen Förderbeitrag entrichten.

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den
Antrag entscheidet.
Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme kann der Bewerber Beschwerde erheben. Die Beschwerde
ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des ablehnenden Bescheids an den Vor-
stand zu richten. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversamm-
lung mit einfacher Mehrheit.
Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.
Mitarbeiter des Vereins können Mitglieder des Vereins werden, jedoch ohne Stimmberechtigung.

3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kindergartenjahres möglich, es sei denn, der Betreu-
ungsvertrag für das Kind endet vorher. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft zum Ende des jeweiligen
Quartals, jedoch spätestens am Ende des Kindergartenjahres. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung ge-
genüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Quartals.

4. Eltern, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, scheiden automatisch
zum Ende des Kindergartenjahres aus, in dem das letzte Kind die Tageseinrichtung verlässt. Auf
Wunsch, der gegenüber dem Vorstand zu äußern ist, können die Eltern weiterhin Fördermitglie-
der des Vereins sein.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitglieds- oder Essensbeiträgen in Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins, die Satzung oder das Gesetz
schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung durch Beschluss
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtferti-
gung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Beru-
fung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten ab Ablauf der Beschwerde-
frist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbe-
schluss als nicht erlassen. Legt das Mitglied keine Berufung ein oder verstreicht die Frist, unter-
wirft es sich damit Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet
gilt.

7. Die Mitgliedschaft endet im Übrigen durch den Tod der natürlichen Person und endet durch den
Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen automatisch.



§ 5 Beiträge/Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
(vgl. § 8). Zur Festsetzung der Beiträge genügt die einfache Mehrheit.

2. Die Elterninitiative lebt vom gemeinschaftlichen Gedanken und dem Engagement der Eltern. Er-
ziehungsberechtigte, deren Kinder eine Einrichtung des Vereins besuchen, sind daher verpflich-
tet, je Familie 10 Stunden Elternarbeit je Kindergartenjahr zu leisten. Über Ausnahmen von der
Verpflichtung zur Elternarbeit entscheidet auf Antrag der Vorstand.
Als anrechenbare Elternarbeit gilt z.B.:

  • Vorstandsarbeit
  • Verwaltungsarbeit
  • Vorbereitung und/oder Durchführung von Festen und Feiern
  • Wäsche waschen (Handtücher und Gardinen)
  • Putztage (Spielzeug – Möbel)
  • Reparaturen (Räume, Möbel, Spielzeug, Außenanlage)
  • Pflege des Garten und der Außenanlage.


§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.


§7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden gewählten Mitgliedern:

  • 1. Vorsitzende/r
  • 2. Vorsitzende/r
  • Schriftführer/in
  • Kassenwart
  • mindestens ein(e) Vertreter/in


Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wie-
derwahl ist für einen kürzeren Zeitraum als 2 Jahre möglich.

2. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre
Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

3. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB.

4. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam führen die laufenden Geschäfte des Vereins.

5. Es finden mindestens 3 x im Halbjahr Vorstandssitzungen statt. Die Einladung zu den Vorstands-
sitzungen erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den
zweiten Vorsitzenden (oder Stellvertreter) unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 7
Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Vorstandssitzung ist beschlussfä-
hig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst
werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 9 gilt entsprechend.

7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörde aus formalen Gründen
verlangt werden, können die Vorstände von sich aus vornehmen, diese Satzungsänderungen
werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

8. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ wird in der Regel durch den 1. Vorsitzenden gelei-
tet, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden oder durch ein anderes Vorstandsmit-
glied. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn die Berufung schriftlich von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter der An-
gabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Im letzteren Fall muss sie spätes-
tens binnen eines Monats nach Eingang des Verlangens tagen.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, bei des-
sen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindes-
tens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

4. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfas-
sung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen.

5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, die weder dem Vorstand oder einem vom Vor-
stand berufenen Gremium angehören, noch hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Ver-
eins sein dürfen.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über:

  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins
  • Kindergartenordnung
  • den jährlichen Vereinshaushalt
  • Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
  • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
  • Wahl und Abwahl des Vorstandes.


7. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeich

§ 10 Satzungsänderungen
1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeiti-
ger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung
muss auch den neuen Wortlaut der geplanten Änderung enthalten.

2. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmit-
glieder.


§ 11 Auflösung des Vereins
1. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung
angekündigt werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nord-
rhein-Westfalen e. v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise
mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

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